Eheschließung

Vor der Eheschließung ist erforderlich, dass verschiedene Unterlagen zur Prüfung der Ehefähigkeit beider Verlobten vorgelegt werden und beide Verlobte zur sogenannten „Anmeldung zur Eheschließung (Eheanmeldung)" beim zuständigen Standesamt vorsprechen. Zuständiges Standesamt ist der Erst- (Haupt-) oder Nebenwohnsitz eines Verlobten. Das frühere "Aufgebot" gibt es nicht mehr. Auch Trauzeugen sind bei Eheschließungen nicht mehr zwingend erforderlich.

 

In welchem Standesamt die Eheschließung erfolgen soll, steht den Verlobten frei zur Auswahl, z. B. können Verlobte, welche beide in Buchbach gemeldet sind, auch anderswo in Deutschland heiraten.

 

Im Standesamt Buchbach können Trautermine vereinbart werden:

  • werktags von Montag bis Freitag (auch ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten)
  • Samstagvormittag

 

 

Auch kurzfristig vereinbarte Termine sind in der Regel (!) problemlos möglich.

 

Die Eheschließungen finden - je nach Anzahl der Gäste, die bei der Trauung mitfeiern - im Trauungszimmer bzw. im Sitzungsaal des Rathauses statt.

 

 

Was also müssen Sie tun?

Besorgen Sie zunächst die Unterlagen, die zur Prüfung der Ehefähigkeit benötigt werden und schicken bzw. bringen Sie diese ins Rathaus.

Nach Prüfung der Unterlagen vereinbaren wir kurzfristig einen Termin mit Ihnen zur Eheanmeldung.

Bei der Ehe-Anmeldung werden dann die Einzelheiten (Termin, Räumlichkeiten, Namens-führung, Ringetausch etc.) besprochen.

 

 

Folgende Unterlagen, welche nicht älter als ein halbes Jahr sein dürfen, werden benötigt:

 

Deutscher Verlobter / Deutsche Verlobte:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch/-register

Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch/-register erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt.

Die Kosten einer beglaubigten Abschrift betragen: 10 € 

 

Bei im Ausland geborenen Deutschen wird eine Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung eines vereidigten Übersetzers im Inland und eine Echtheitsbestätigung (Apostille, Legalisation) bzw. eine mehrsprachige (interantionale) Geburtsurkunde benötigt.

 

  • Aufenthaltsbescheinigung

Diese erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.

Die Kosten einer Aufenthaltsbescheinigung betragen: 5 € 

  • Evtl. Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. bei einer Einbürgerung die entsprechende Einbürgerungsurkunde).
  • Reisepaß oder Personalausweis
  • Ggf. Diplom- oder Promotionsurkunde bzw. Meisterbrief zur Eintragung der akademischernGrade bzw. der Meistertitel.
  • Kinder: sind gemeinsame Kinder vorhanden, benötigen wir für jedes Kind eine Abstammungsurkunde. Diese erhalten Sie am Geburtsstandesamt des Kindes.

 

 

 

Geschiedene bzw. verwitwete Verlobte:

  • Bei geschiedenen bzw. verwitweten Verlobten benötigen wir zusätzlich eine beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch der Vorehe. Diese erhalten Sie beim Standesamt des letzten Eheschließung.

Die Kosten einer Abschrift betragen: 10 € 

  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk

 

 

Kosten der Eheschließung (bundeseinheitlich):

  • Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen:

bei Anmeldung einer Eheschließung: 50 €

bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: 50 €

wenn ausländisches Recht zu beachten ist, erhöht sich die Gebühr um 20 € je Ehegatte, für den ausländisches Recht zu beachten ist

  • Aufschlag für Trauungen ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten: 70 € 
  • vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt: 40 €
  • auf Wunsch: Stammbuch zwischen 15 € und 58 € 
  • Eheurkunde: 10 € 

 

 

Namensführung:

 

Sie können Ihren bisherigen Familiennamen beibehalten. Durch Erklärung können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen eines Verlobten zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen.


Derjenige Ehepartner, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Die Erklärungen zum Ehenamen oder zum Anfügen/Voranstellen können auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Die Erklärung zur Anfügung/Voranstellung kann widerrufen werden, eine erneute Anfügung/Voranstellung ist dann nicht mehr möglich.

 

Die Kosten dafür betragen derzeit: 25 € 

 

 

Gemeinsame Kinder unter 5 Jahren erhalten den Ehenamen der Eltern kraft Gesetzes zum Geburtsnamen.

Bei Kindern über 5 Jahren bedarf es der Einwilligung.

 

Die Kosten dafür betragen derzeit: 25 € 

 

 

Bei nicht gemeinsamen, aber im gleiche Haushalt lebenden Kindern (Kinder aus Vorehen), kann der Ehename zum Geburtsnamen bestimmt werden.

Diese Einbenennung bedarf der Zustimmung des früheren Ehegatten (Elternteil des Kindes) und ggf. die Zustimmung des Kindes.

 

Die Kosten dafür betragen: 25 € 

 

 

 

Ausländische Verlobte:

Ausländische Verlobte müssen zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates vorlegen.

Einige Staaten stellen keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, dann ist eine Befreiung vom Oberlandesgericht München notwendig.

 

Sofern ein Verlobter im Auland geschieden ist, ist die Anerkennung der Scheidung im deutschen Rechtsbereich notwendig.

Die Anerkennung wird entweder vom Oberlandesgericht München oder von der Kreisverwaltungsbehörde durchgeführt.

 

Da die vorzulegenden Unterlagen von Staat zu Staat unterschiedlich sein können, werden Sie gebeten, sich vorab bei uns zu erkundigen.

 

 

 

Kosten der Eheschließung (bundeseinheitlich):

  • Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen:

bei Anmeldung einer Eheschließung: 50 €

bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: 50 €

wenn ausländisches Recht zu beachten ist, erhöht sich die Gebühr um 20 € je Ehegatte, für den ausländisches Recht zu beachten ist €

  • Aufschlag für Trauungen ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten: 70 €
  • auf Wunsch: Stammbuch zwischen 15 € und 58 € 
  • Eheurkunde: 10 €
  • mehrsprachige Eheurkunde: 10 € 

 

 

Namensführung von ausländischen Staatsangehörigen nach der Eheschließung in Deutschland:

  • Ausländische Staatsangehörige können wählen, ob der Name nach deutschem Recht oder nach dem Recht des Heimatstaates geführt werden soll. Fällt die Entscheidung für die Namensführung nach deutschem Recht, erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Konsulat, ob die Namensführung in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird, sonst kann es Probleme (z. B. bei der Passausstellung) geben.

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