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Änderung bei der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes für Vereinsfeiern und ähnliche Feste

Am 1. März 2010 trat eine Änderung des Gaststättengesetzes in Kraft. Nunmehr müssen vor der Erteilung einer Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 GastG die Polizei und das Jugendamt um Stellungnahme gebeten werden.

 

Aufgrund der bayernweit auftretenden Beschwerden in Hinblick auf „Flatrateparties" und des Alkoholmissbrauches von Jugendlichen auf öffentlichen Veranstaltungen wurde diese Änderung notwendig.

 

Die Beteiligung von Polizei und Jugendamt im Gestattungsverfahren ist erforderlich, um die dort vorliegenden Erkenntnisse aus früheren Veranstaltungen insbesondere im Hinblick auf möglichen Alkoholmissbrauch zu nutzen. Zudem haben diese Behörden die Möglichkeit, eigene Maßnahmen zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu ergreifen.

 

Gleichzeitig sind die Gemeinden nun verpflichtet, sich nach der Getränkepreisgestaltung des Veranstalters zu erkundigen und ggf. Auflagen zu verfügen.

 

Nachdem das Genehmigungsverfahren somit eine längere Bearbeitungsdauer in Anspruch nimmt, möchten wir darauf hinweisen, dass Anträge auf eine Gestattungsgenehmigung nach § 12 GastG rechtzeitig, mindestens 3 Wochen vor der geplanten Veranstaltung, gestellt werden müssen.

Eine verspätete Antragstellung hat unter Umständen zur Folge, dass die notwendigen Stellungnahmen nicht rechtzeitig vorliegen und ggf. die Genehmigung zur Durchführung des Festes nicht rechtzeitig erteilt werden kann.

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